954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 14 Abs. 1 FINIG)
Die Finanzinstitute bleiben für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich und wahren bei der Übertragung von Aufgaben die Interessen der Kundinnen und Kunden.
Sie vereinbaren mit dem Dritten schriftlich oder in anderer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, welche Aufgaben übertragen werden. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
allfällige Befugnisse zur Weiterübertragung;
die Rechenschaftspflicht des Dritten;
die Kontrollrechte der Finanzinstitute.
Finanzinstitute halten in ihren Organisationsgrundlagen die übertragenen Aufgaben sowie Angaben zur Möglichkeit der Weiterübertragung fest.
Die Übertragung ist so auszugestalten, dass das Finanzinstitut, seine interne Revision, die Prüfgesellschaft, die Aufsichtsorganisation und die FINMA die übertragene Aufgabe einsehen und prüfen können.
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