954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 23 FINIG)
Juristische Personen können an die Eigenmittel anrechnen:
das liberierte Aktien- und Partizipationskapital bei der Aktien- und der Kommanditaktiengesellschaft, das Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und das Genossenschaftskapital bei der Genossenschaft;
die gesetzlichen und anderen Reserven;
den Gewinnvortrag;
den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht oder Revision nach dem OR1des Zwischenabschlusses oder der Jahresrechnung die vorgesehenen Zusicherungen ergeben;
stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG bestätigt wird.
Personengesellschaften und Einzelunternehmen können an die Eigenmittel anrechnen:
die Kapitalkonten und die Guthaben der unbeschränkt haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 3 erfüllt sind;
die Kommandite.
Zudem dürfen Vermögensverwalter und Trustees ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
sich der Vermögensverwalter oder der Trustee verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
Die Erklärung nach Absatz 3 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Aufsichtsorganisation zu hinterlegen.