(Art. 33 Abs. 1 FINIG)
Die Hauptverwaltung der Fondsleitung liegt in der Schweiz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Entscheid über die Ausgabe von Anteilen;
2. Entscheid über die Anlagepolitik und die Bewertung der Anlagen;
3. Bewertung der Anlagen;
4. Festlegung der Ausgabe- und Rücknahmepreise;
5. Festsetzung der Gewinnausschüttungen;
6. Festlegung des Inhalts des Prospekts und des Basisinformationsblatts, des Jahres- beziehungsweise Halbjahresberichts sowie weiterer für Anlegerinnen und Anleger bestimmter Publikationen;
7. Führung der Buchhaltung.
SR 220 ↩
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