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Kommentare: Art. 51 | Omnilex
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FINIV · Verordnung über die Finanzinstitute
Art. 51
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Art. 51
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954.11
FINIV
Federal Council Ordinance
01.01.2020
Originalquelle
(Art. 9 und 33 FINIG)
Fondsleitungen verfügen in der Regel über mindestens drei Vollzeitstellen mit Zeichnungsberechtigung.
Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.
Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
Fondsleitungen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen.
Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.
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