954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 37 FINIG)
Die nach Artikel 37 FINIG vorgeschriebenen Eigenmittel sind dauernd einzuhalten. Sie müssen, einschliesslich der Eigenmittel nach den Absätzen 3 und 5, höchstens 20 Millionen Franken betragen.1
Sie werden in Prozenten des Gesamtvermögens der von der Fondsleitung verwalteten kollektiven Kapitalanlagen wie folgt berechnet:
1 Prozent für den Teil des Gesamtvermögens, der 50 Millionen Franken nicht übersteigt;
¾ Prozent für den Teil, der 50, nicht aber 100 Millionen Franken übersteigt;
½ Prozent für den Teil, der 100, nicht aber 150 Millionen Franken übersteigt;
¼ Prozent für den Teil, der 150, nicht aber 250 Millionen Franken übersteigt;
⅛ Prozent für den Teil, der 250 Millionen Franken übersteigt.
Erbringt die Fondsleitung weitere Dienstleistungen nach Artikel 34 FINIG, so muss sie für operationelle Risiken aus diesen Dienstleistungen zusätzliche Eigenmittel von 15 Prozent des Ertrags dieser Dienstleistungen der vorangegangenen drei Jahre halten. Es sind nur diejenigen Jahre zu berücksichtigen, in denen der Ertrag positiv ausfiel.2
Wird die Fondsleitung mit der Administration und der Portfolioverwaltung des Vermögens einer SICAV beauftragt, so ist deren Gesamtvermögen für die Berechnung der Eigenmittel nach Absatz 2 einzubeziehen.
Wird die Fondsleitung ausschliesslich mit der Administration einer SICAV beauftragt, so muss sie zusätzliche Eigenmittel von 0,01 Prozent des Gesamtvermögens der SICAV halten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 29. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 13). ↩
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