954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 37 FINIG)
Fondsleitungen können an die Eigenmittel anrechnen:
das liberierte Aktien- und Partizipationskapital;
die gesetzlichen und anderen Reserven;
den Gewinnvortrag;
den Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach Abzug des geschätzten Gewinnausschüttungsanteils, sofern eine prüferische Durchsicht des Zwischenabschlusses mit einer vollständigen Erfolgsrechnung vorliegt;
stille Reserven, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden und ihre Anrechenbarkeit im Rahmen der Prüfung nach Artikel 63 FINIG bestätigt wird.
Fondsleitungen dürfen zudem ihnen gewährte Darlehen, einschliesslich Obligationenanleihen mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren, an die Eigenmittel anrechnen, sofern aus einer Erklärung hervorgeht, dass:
die Darlehen im Falle einer Liquidation, eines Konkurses oder eines Nachlassverfahrens den Forderungen aller übrigen Gläubigerinnen und Gläubiger im Rang nachgehen; und
sich die Fondsleitung verpflichtet hat, sie weder mit eigenen Forderungen zu verrechnen noch mit eigenen Vermögenswerten sicherzustellen.
Die Erklärung nach Absatz 2 ist unwiderruflich. Sie ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abzugeben und bei der Prüfgesellschaft zu hinterlegen.
Die Eigenmittel nach Absatz 1 müssen mindestens 50 Prozent der insgesamt erforderlichen Eigenmittel ausmachen.
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