954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 52 Abs. 1 FINIG)
Als ausländisches Finanzinstitut gilt jedes nach ausländischem Recht organisierte Unternehmen, das:
im Ausland eine Bewilligung als Finanzinstitut besitzt;
in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszwecks oder in Geschäftsunterlagen Ausdrücke nach Artikel 13 Absatz 2 FINIG oder einen Ausdruck mit ähnlicher Bedeutung verwendet; oder
als Finanzinstitut im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 FINIG tätig ist.
Wird das ausländische Finanzinstitut tatsächlich in der Schweiz geleitet oder wickelt es seine Geschäfte ausschliesslich oder überwiegend in oder von der Schweiz aus ab, so muss es sich nach schweizerischem Recht organisieren und untersteht den Bestimmungen über die inländischen Finanzinstitute.1
Footnotes
Die Berichtigung vom26.Aug.2022 betrifft nur den französischen Text (AS 2022 470). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.