954.11FINIVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
(Art. 51 FINIG)
Das Wertpapierhaus meldet sämtliche von ihm getätigten Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind. Zu melden sind insbesondere:
die Bezeichnung und die Zahl der erworbenen oder veräusserten Effekten;
Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses;
der Kurs;
Angaben zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten.
Die Meldepflicht gilt auch für Geschäfte in Derivaten, die aus Effekten abgeleitet werden, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum Handel zugelassen sind.
Sie gilt sowohl für Geschäfte, die auf eigene Rechnung, als auch auf Rechnung der Kundinnen und Kunden getätigt werden.
Nicht zu melden sind folgende im Ausland getätigte Geschäfte:
a. Geschäfte in Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, sofern dem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem die zu meldenden Tatsachen gestützt auf eine Vereinbarung nach Artikel 32 Absatz 3 FinfraG1oder im Rahmen eines Informationsaustausches zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde regelmässig mitgeteilt werden, wenn:
1. sie von der Zweigniederlassung eines schweizerischen Wertpapierhauses oder von einem ausländischen zugelassenen Teilnehmer getätigt werden, und
2. die Zweigniederlassung oder der ausländische Teilnehmer von der betreffenden ausländischen Aufsichtsbehörde zum Handel ermächtigt und im betreffenden Staat oder im Heimatstaat meldepflichtig ist;
b. Geschäfte in ausländischen Effekten, die an einem Handelsplatz oder DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, und in daraus abgeleiteten Derivaten, die an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz oder DLT-Handelssystem getätigt werden.
Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.