(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
- Errichtet ein ausländisches Finanzinstitut mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so muss es:
- für jede eine Bewilligung einholen;
- unter ihnen eine bezeichnen, die für die Beziehungen verantwortlich ist:
1. zur FINMA und zur Aufsichtsorganisation im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,
2. zur FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
- Diese Zweigniederlassungen müssen die Voraussetzungen des FINIG und dieser Verordnung gemeinsam erfüllen. Es genügt ein Prüfbericht.