(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
- Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
- Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
- gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;
- gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:
1. das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
2. anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
- Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
- Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
- der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
- der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
- Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.