(Art. 52 Abs. 1 und 53 FINIG)
- Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
- der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
- der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
- Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu.
- Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.