(Art. 62 Abs. 2 und 3 FINIG)
- Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
- In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten.
- Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen.
- Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.