(Art. 61 Abs. 3 und 63 FINIG)
- Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:
- den Anforderungen des FINIG genügen;
- die Pflichten nach dem GwG1einhalten;
- die Pflichten nach dem FIDLEG2einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
- die Pflichten nach dem KAG3einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
- Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit.