955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben:
Name und Vorname;
Adresse;
Geburtsdatum; und
Staatsangehörigkeit.
Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben.
Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:
sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt;
prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann;
vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und
auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde.
Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter:
die Angaben nach Absatz 1 zu machen, wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist;
die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben, wenn diese eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.