Diese Verordnung regelt:
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633). ↩
1 commentary
Die Bestimmung greift nicht, um GwV-FINMA-Inhalte auf Finanzintermediäre ausserhalb ihres Anwendungsbereichs auszudehnen.
“Der Umstand, dass die Vorinstanz in der GwV-FINMA unter dem Titel "Besondere Sorgfaltspflichten" (Art. 6 GwG) die Einstufung der FATF als ein mögliches Kriterium bezeichnet, um Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zu identifizieren ("Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage" bzw. "Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, da die GwV-FINMA für Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a-d und dquater GwG gilt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GwV-FINMA), mithin nicht für den Beschwerdeführer. An dieser Betrachtungsweise vermag auch Art. 1 Abs. 2 GwV-FINMA nichts zu ändern, wonach sich die FINMA an den Eckwerten dieser Verordnung orientiert, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Art. 17 GwG als Mindeststandard anerkennt (vgl. dazu BGE 143 II 162, insbesondere E. 3.2.4, wonach in untergeordneten technischen Bereichen ein Eingreifen der FINMA gestützt auf Art. 28 GwG möglich ist, der bei einem nachträglichen Dahinfallen der Bewilligungsvoraussetzungen den Widerruf der Genehmigung nach vorgängiger Androhung dieser Massnahme zulässt bzw. gebietet).”
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