955.01GwVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:
damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.
Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.
Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.
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