(Art. 120 Abs. 5, 123 Abs. 1 FinfraG)
Als indirekter Erwerb oder indirekte Veräusserung einer Beteiligung gelten namentlich:
- der Erwerb und die Veräusserung über eine rechtlich im eigenen Namen auftretende Drittperson, die auf Rechnung der wirtschaftlich berechtigten Person handelt;
- der Erwerb und die Veräusserung durch direkt oder indirekt beherrschte juristische Personen;
- der Erwerb und die Veräusserung einer Beteiligung, die direkt oder indirekt die Beherrschung einer juristischen Person vermittelt, die ihrerseits direkt oder indirekt Beteiligungspapiere hält.