(Art. 120 Abs. 1, 121, 123 Abs. 1 FinfraG)
SR 951.31 ↩
Weil es sich bei denBewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die Paarform verzichtet. ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
1 commentary
Nach BGer ist Art. 120 Abs. 1 FinfraG nicht auf den alleinigen wirtschaftlich Berechtigten beschränkt; ferner hat die FINMA mit der Bestimmung in Art. 18 FinfraV-FINMA den ihr durch Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG delegierten Kompetenzrahmen nicht überschritten.
“Regeste Art. 120 Abs. 1 und 3, Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG und Art. 10 und 18 FinfraV-FINMA (in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft stehenden Fassung); Meldepflicht für Beteiligungen; Kollektive Kapitalanlagen. Art. 120 Abs. 1 FinfraG ist nicht auf den alleinigen wirtschaftlichen Berechtigten beschränkt, wie er in Art. 10 Abs. 1 FinfraV-FINMA definiert ist (E. 5). Bei kollektiven Kapitalanlagen kann sich die Meldepflicht demnach aus Art. 120 Abs. 1 FinfraG ergeben, wie dies Art. 18 FinfraV-FINMA vorsieht. Die FINMA hat beim Erlass dieser Vorschrift den Rahmen der ihr durch Art. 123 Abs. 1 lit. a FinfraG delegierten Kompetenz nicht überschritten (E. 6).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.