(Art. 120 Abs. 1 und 3, 123 Abs. 1 FinfraG)
- Wer in einer oder in beiden der nachstehenden Positionen einen Grenzwert erreicht, über- oder unterschreitet, muss die Positionen einzeln und unabhängig voneinander berechnen sowie beide gleichzeitig melden:
a. Erwerbspositionen:
1. Aktien und aktienähnliche Anteile sowie Stimmrechte nach Artikel 120 Absatz 3 FinfraG,
2. Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),
3. eingeräumte (geschriebene) Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),
4. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2);
b. Veräusserungspositionen:
1. Veräusserungsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. a),
2. eingeräumte (geschriebene) Wandel- und Erwerbsrechte (Art. 15 Abs. 2 Bst. b),
3. übrige Beteiligungsderivate (Art. 15 Abs. 2).
- Die zu meldenden Positionen sind bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz gestützt auf die Gesamtzahl der Stimmrechte gemäss dem Eintrag im Handelsregister zu berechnen. Bei Gesellschaften mit Sitz im Ausland ist zur Berechnung der zu meldenden Positionen die Veröffentlichung gemäss Artikel 115 Absatz 3 FinfraV massgebend.