(Art. 123 Abs. 1 FinfraG)
- Die Meldung hat innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht bei der Gesellschaft und der zuständigen Offenlegungsstelle einzugehen. Die Offenlegungsstelle stellt entsprechende Meldeformulare zur Verfügung.
- Im Falle des Erwerbs durch Erbgang beträgt die Frist gemäss Absatz 1 zwanzig Börsentage.
- Die Gesellschaft hat die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen der Meldung zu veröffentlichen.
- Bei Transaktionen in eigenen Effekten hat die Gesellschaft innert vier Börsentagen nach Entstehen der Meldepflicht sowohl die Meldung an die zuständige Offenlegungsstelle als auch die Veröffentlichung vorzunehmen.