(Art. 123 Abs. 1 und 2, 124 FinfraG)
- Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden, insbesondere wenn die Geschäfte:
- kurzfristiger Natur sind;
- mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
- an Bedingungen geknüpft sind.
- Diese Gesuche sind rechtzeitig vor dem beabsichtigten Geschäft an die zuständige Offenlegungsstelle zu richten.
- Auf Gesuche für bereits abgeschlossene Geschäfte tritt die zuständige Offenlegungsstelle nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ausserordentlicher Gründe ein.