(Art. 135 Abs. 1 und 4, 136 Abs. 2 FinfraG)
- Das Pflichtangebot darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor.
- Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
- für den Erwerb eine behördliche Bewilligung erforderlich ist;
- die Beteiligungspapiere, die erworben werden sollen, kein Stimmrecht verschaffen; oder
- der Anbieter will, dass die konkret bezeichnete wirtschaftliche Substanz der Zielgesellschaft nicht verändert wird.