Die Abschlüsse in Effekten sind dem Handelsplatz zu melden, an dem die Effekte zum Handel zugelassen ist.
Ist eine Effekte an mehreren von der FINMA bewilligten Handelsplätzen in der Schweiz zum Handel zugelassen, so können die Meldepflichtigen wählen, an welchem Handelsplatz sie die Meldepflicht erfüllen.
Die Abschlüsse in Derivaten nach Artikel 75 Absatz 2 FINIV und Artikel 37 Absatz 2 FinfraV sind dem Handelsplatz zu melden, an dem der Basiswert zum Handel zugelassen ist. Bezieht sich das Derivat auf mehrere Effekten als Basiswerte, so ist die Meldung wahlweise dem Handelsplatz zu erstatten, an dem einer der Basiswerte zum Handel zugelassen ist.1
Für die Entgegennahme und Verarbeitung der Meldungen sehen Handelsplätze in ihrer Organisation eine besondere Stelle vor (Meldestelle).
Die Meldestelle erlässt ein Reglement. Sie kann für die im Auftrag der FINMA zu erfüllenden Aufgaben eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Tarife sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5327). ↩
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