Die Meldepflicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und e in der Fassung der Änderung vom 8. Dezember 2022 ist spätestens 15 Monate nach Inkrafttreten zu erfüllen.
Die Meldestellen passen ihre Reglemente nach Artikel 5 Absatz 5 und die technischen Spezifikationen spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten entsprechend an und informieren die Meldepflichtigen über diese Anpassung.
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