(Art. 123 Abs. 1, 139 Abs. 5 FinfraG)
- Per Telefax oder E-Mail übermittelte Meldungen und Eingaben betreffend die Offenlegung von Beteiligungen und betreffend Übernahmen sind im Schriftverkehr ausserhalb von Verwaltungsverfahren zulässig und werden für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
- Empfehlungen der Offenlegungsstellen werden den Parteien, den Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sowie der FINMA grundsätzlich per Telefax oder E-Mail eröffnet.
- Für elektronische Eingaben in Verwaltungsverfahren gilt die Verordnung vom 18. Juni 20101über die elektronische Übermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Eingaben an die Übernahmekommission können zudem per Telefax übermittelt werden.