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W213 2302585-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2302585-1
W213 2302585-1Bundesverwaltungsgericht16.12.2024
Kilometergeld Rechtskraft Ruhestandsbeamter Säumnisbeschwerde Unzulässigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Zurückweisung
W213 2302585-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX vertreten durch Mag. Elisabeth GÖßLER + Mag. Lucas MIMLER Rechtsanwälte GesbRg, Fleschplatz 2/6, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, gegen das Personalamt der Österreichischen Postbus AG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i. A. der Auszahlung vom Kilometergeld, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG Dienstleistung zugewiesen.
I.2. Mit Schreiben an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, wobei hingewiesen wurde, dass bereits entsprechende Kilometergeldabrechnungen übergeben worden seien. Dieses Schreiben wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein.
I.3. Am 05.01.2025 richtete der Beschwerdeführer ein im Wesentlichen gleichlautendes Schreiben an das Personalamt der Österreichischen Postbus AG, welches dort am 09.01.2024 eingelangt ist
I.3. Dieses forderte mit Schreiben vom 18.01.2024 der Beschwerdeführer auf sein Begehren zu konkretisieren (Aufschlüsselung nach Tagen bzw. Monaten, Bekanntgabe der Rechtsgrundlage etc.).
I.4. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 05.02.2024 im Wesentlichen - unter monatlicher Aufschlüsselung der geltend gemachten Beträge - mit, dass es sich bei seinem Schreiben nicht um eine neue Antragstellung nach der Reisegebührenvorschrift handle, sondern nur gefordert worden sei, dass die von ihm bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebrachten und in Bearbeitung befindlichen Anträge auf Auszahlung von Kilometergeld bearbeitet würden bzw. das offene Kilometergeld ausbezahlt würde.
I.5. Mit Schriftsatz vom 22.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 verzeichnet habe und diesbezüglich auch die entsprechenden Anträge bei der ÖBB-Business Competence Center GmbH eingebracht habe, wo sie in Bearbeitung seien.
Insgesamt ergebe sich für den Beschwerdeführer im oben angeführten Zeitraum ein Anspruch nach der RGV 1955 iHv EUR 2.446,08.
Der Beschwerdeführer habe in der bei der belangten Behörde anhängigen Verwaltungssache einen Anspruch auf Erledigung seiner Anträge. Die belangte Behörde habe über diese jedoch nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten entschieden. Eine längere Frist sei nach der RGV 1955 nicht vorgesehen.
Sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen befänden sich bei der belangten Behörde, weshalb die Beschwerde berechtigt sei, weil die belangte Behörde ein Verschulden an der Verzögerung treffe.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen zu setzen, um den versäumten Bescheid zu erlassen.
I.6. Mit hg. Beschluss vom 18.06.2024, GZ. W213 2291734 - 1/2E, wurde diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die gesetzliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war.
I.7. Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neuerlich eine Säumnisbeschwerde ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2023 die Auszahlung von ihm zustehendem Kilometergeld beantragt habe. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde beziehe sich nicht auf den Antrag vom 04.12.2023, der Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.06.2024 gewesen sei, sondern auf die von ihm im Zeitraum Oktober 2021 bis März 2023 gestellten Anträge. Der Beschwerdeführer habe für den Oktober 2021 bis März 2023 jeweils monatlich Gebühren nach der RGV verzeichnet und diesbezüglich auch die entsprechenden Anträge ( durch Übergabe des Fahrtenbuchs mit den verzeichneten Kilometergeldbeträgen) bei der belangten Behörde gestellt. Insgesamt ergebe sich für den Beschwerdeführer ein Anspruch nach der RGV i.H.v. € 2446,08. Eine Auszahlung bzw. bescheidmäßige Absprache sei bis dato nicht erfolgt.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und
der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen zu setzen, um den versäumten Bescheid zu erlassen.
I.8. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11.11.2024 die Säumnisbeschwerde vom 31.07.2024 im Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde vorgebracht, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2024, GZ. PA- 008/24-A04, über die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 geltend gemachten Ansprüche auf Kilometergeld bescheidmäßig in Form der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages vom 04.12.2023 abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu seiner mit 01.02.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er bei Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 PTSG Dienstleistung zugewiesen.
Mit Schreiben an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, wobei hingewiesen wurde, dass bereits entsprechende Kilometergeldabrechnungen übergeben worden seien. Dieses Schreiben wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein.
Mit hg. Beschluss vom 18.06.2024, GZ. W213 2291734 - 1/2E, wurde diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da die gesetzliche Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.05.2024, GZ. PA- 008/24-A04, über die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 geltend gemachten Ansprüche auf Kilometergeld bescheidmäßig in Form der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages vom 04.12.2023 abgesprochen worden sei. Dieser Bescheid wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 28.05.2024 zu eigenen Handen zugestellt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus. Dabei ist hervorzuheben, dass der Zeitpunkt des Einlangens des als verfahrenseinleitenden Antrags zu wertenden Schreibens des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 bei der belangten Behörde (11.12.2023) unstrittig ist.
Soweit in der Säumnisbeschwerde vom 31.07.2024 Kilometergeldzahlungen für den Zeitraum Oktober 2021 bis März 2023 geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass aus den im ersten Rechtsgang vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass für Februar und März 2023 aufgrund der mit Ablauf des 31.01.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers keine Kilometergeldzahlungen begehrt wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich aufgrund eines Versehens der März 2023 als Ende des verfahrensrelevanten Zeitraums angegeben wurde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
„§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
…“
§ 17 PTSG lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass in § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 , und in § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, die Erfordernisse der Zustimmung und des Einvernehmens mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushalts verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
… Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
… Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.
(6a) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 6 sind
1. sämtliche den zugewiesenen Beamten gemäß dem Dienstrecht der Bundesbeamten gezahlten wiederkehrenden oder einmaligen Geldleistungen wie Monatsbezüge, Nebengebühren und Aufwandsersätze aller Art;
2. die den zugewiesenen Beamten gezahlten Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, oder die abgeführten Dienstgeberbeiträge nach § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967;
3. die auf Grund der unter Z 1 angeführten Geldleistungen abgeführten Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung sowie Abgaben nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften.
… Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der
1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;
2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVA)
[…)“
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass jedenfalls nur dem Personalamt der Österreichischen Postbus AG die behördliche Zuständigkeit hinsichtlich der Dienst und besoldungsrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers zukommt.
Das Schreiben des Beschwerdeführers an die ÖBB-Business Competence Center GmbH vom 04.12.2023, womit der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Auszahlung von ausständigem Kilometergeld i.H.v. € 2760,06, begehrte, wurde an das zuständige Personalamt der Österreichischen Postbus AG (belangte Behörde) weitergeleitet und langte dort am 11.12.2023 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt lag ein verfahrenseinleitender Antrag des Beschwerdeführers beim Personalamt der Österreichischen Postbus AG (der belangten Behörde) vor. Der Lauf der in § 73 AVG statuierten Entscheidungsfrist von sechs Monaten begann daher an diesem Tag.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.05.2024, GZ. PA- 008/24-A04, über die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 geltend gemachten Ansprüche auf Kilometergeld bescheidmäßig in Form der Zurückweisung des diesbezüglichen Antrages vom 04.12.2023 abgesprochen. Dieser Bescheid wurde der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 28.05.2024 zu eigenen Handen zugestellt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in Rechtskraft erwachsen.
Es ist daher davon auszugehen, dass in Ansehung des Antrages des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 keine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegt, da diese innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG über den Antrag des Beschwerdeführers bescheidmäßig abgesprochen hat.
Soweit der Beschwerdeführer nun die Säumnisbeschwerde vom 31.07.2024 auf die im Zeitraum Oktober 2021 bis Jänner 2023 monatlich durch Verzeichnung des beanspruchten Kilometergeldes im Fahrtenbuch bzw. Abgabe desselben an den Disponenten stützt, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Eine Entscheidungspflicht der Behörde wird nur durch Anträge begründet, die auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet sind (Hengstschläger-Leeb, AVG, 4. Teilband, S 1363 f. und die dort angegebene Judikatur).
Dagegen handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorgang (Abgabe des Fahrtenbuches mit der Verzeichnung des beanspruchten Kilometergeldes) allenfalls um ein bloßes Liquidierungsbegehren, das nur auf die faktische Auszahlung des geltend gemachten Betrages gerichtet ist. Ein solches Liquidierungsbegehren vermag aber keine Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG auszulösen (VwGH, 04.07.2001, GZ. 99/12/0022 mwN).
Allerdings ist es in weiterer Folge zulässig einen Feststellungsbescheid über das Bestehen eines allfälligen besoldungsrechtlichen Anspruchs zu beantragen. Dies ist im vorliegenden Fall mit dem Antrag vom 04.12.2023 geschehen. Mit der oben erwähnten bescheidmäßigen Zurückweisung dieses Antrages ist die belangte Behörde jedenfalls ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG nachgekommen.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde vom 31.07.2024 keine Entscheidungspflicht traf.
Die gegenständliche Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde in Ansehung des verfrühten Einbringens einer Säumisbeschwerde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.
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