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10R54/24b•OLG Innsbruck 10R54/24b
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichts MMag. Dr. Dobler und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag.a Pfisterer als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Christoph Fink, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B*, 2. C* D* und 3. E* D*, alle vertreten durch Blum, Hagen und Partner, Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, wegen Einwilligung in die Löschung einer Dienstbarkeit (Streitwert EUR 32.000,00) und Unterlassung (Streitwert EUR 30.000,00; Gesamtstreitwert EUR 62.000,00) über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 62.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.6.2024, **-40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 4.322,17 (darin enthalten EUR 720,86 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
3. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
4. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
[1]Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ** mit Grundstück Nr 7265/2 der KG **. Auf dieser Liegenschaft ist das Wohnhaus des Klägers an der Adresse ** in ** errichtet.
[2]Die Beklagten sind Mit- und Wohnungseigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ ** mit Gst-Nr .1438 und 7265/1, nämlich der Erstbeklagte zu 440/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top **, zu 6/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top ** und 6/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top **, Zweitbeklagter und Drittbeklagte zu je 228/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top ** zu je 3/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top ** und zu je 4/928-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Top **.
[3]Klagsgrundstück und Beklagtengrundstück bildeten ursprünglich zusammen eine Liegenschaft, die im Eigentum von F* stand. Mit Kaufvertrag vom 26.10.2011 kaufte der Kläger das Klagsgrundstück vom Verkäufer F*, der vorerst Eigentümer des Beklagtengrundstücks samt dem darauf errichteten Wohnhaus blieb.
[4]Unter Punkt 8) des Kaufvertrags vom 26.10.2011 wurde folgendes festgehalten:
[5]„Festgehalten wird, dass die Zufahrt zu dem im Eigentum der Verkäuferseite verbleibenden Grundstück 7265/1 mit dem darauf errichteten Haus Grundstück .1438 über den Vertragsgegenstand erfolgt.
[6]Hierzu wird von der Käuferseite der Verkäuferseite ein grundbücherlich sicherzustellendes Geh- und Fahrrecht wie folgt eingeräumt:
„Die Käuferseite als Eigentümerin des Grundstück 7265/2, EZ … räumt hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger der Verkäuferseite als Eigentümerin des Grundstücks 7265/1 uns .1438 EZ ** und deren Rechtsnachfolgerin die unentgeltliche und uneingeschränkte Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 7265/2 und zwar so, wie im beiliegenden und integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageplan des Vermessungsbüros G* OG zu GZ ** vom 27.09.2011 schwarz schraffiert dargestellt und mit „Geh- und Fahrrecht“ bezeichnet, ein.
[7]Die Verkäuferseite nimmt diese Rechtseinräumung für sich und ihre Rechtsnachfolger an.
[8]Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes im Grundbuch einverleibt werden soll, die entsprechende Aufsandungserklärung befindet sich in Punkt 9. dieses Kaufvertrages.
(…)
[9]Festgehalten wird, dass diese Vereinbarung auch als Rechtsnachfolger zu überbinden ist.
Festgehalten wird, dass die Rechtseinräumung betreffend der unentgeltlichen uneingeschränkten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes über das Grundstück 7265/2 nur solange gilt, als sich auf den dienenden Liegenschaft Grundstücke .1438 und 7265/1 nur insgesamt ein Einfamilienhaus befindet.
Die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes erlischt automatisch, sobald auf den dienenden Liegenschaften beispielsweise ein zweites Einfamilienhaus oder gar eine Wohnanlage errichtet wird.“
[10]Zum Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft wurde schon immer über die nunmehrige klägerische Liegenschaft zugefahren. Es gab 2011 gar keine Zufahrt zum Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft vom Madlenerweg aus.
[11]Im Jahr 2014 musste F* aufgrund von finanziellen Problemen das Beklagtengrundstück verkaufen. Der Erstbeklagte und die Drittbeklagte, die Geschwister sind, interessierten sich für das Grundstück. Da sie beabsichtigten, im Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft nach erfolgtem Kauf Wohnungseigentum für zwei Wohneinheiten zu begründen und sie befürchteten, dass das Geh- und Fahrrecht über das Klagsgrundstück dadurch erlöschen würde, kontaktierten sie den Kläger und ersuchten ihn, einer Vereinbarung zuzustimmen, mit der das Geh- und Fahrrecht auch nach Errichtung von zwei Wohnungseigentumseinheiten aufrecht bleiben könnte. Der Kläger stimmte dem schließlich zu, wobei er eine Einschränkung dahingehend wünschte, dass das Dienstbarkeitsrecht der Zufahrt nur die Zufahrt und Ausfahrt aus der Garage und die Unterbringung in der Garage, nicht jedoch das Abstellen vor der Garage umfasst und dass das Zufahrtsrecht nur für zwei Fahrzeuge insgesamt eingeräumt wird.
[12]Nachdem sich Erstbeklagter und Drittklägerin mit dem Kläger über das Dienstbarkeitsrecht geeinigt hatten, schlossen sie den Kaufvertrag und Vertrag zur Einräumung von Wohnungseigentum sowie zur Begründung von Vorkaufsrechten vom 3.10.2014 ab, der auszugsweise folgenden Inhalt aufweist:
[13]„(…)
a) Die Dienstbarkeitstrasse wurde neu eingemessen. Das Geh- und Fahrrecht verläuft nunmehr auf dem einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Lageplan des Vermessungsbüros G* (GZ **) gelb eingezeichneten „Geh- und Fahrrecht“.
b) Das gegenständliche Dienstbarkeitsrecht des Gehens und Fahrens wird zugunsten der jeweiligen Eigentümer der auf dem herrschenden Grundstück nunmehr errichteten zwei Wohnungseigentumseinheiten eingeräumt, dies allerdings mit der Einschränkung, dass jeweils nur ein Pkw pro Wohnungseigentumseinheit über die Dienstbarkeitstrasse in die Garage zufahren darf und unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentumseinheiten sich auf der herrschenden Liegenschaft befinden, immer nur maximal zwei Pkw die Dienstbarkeitsfläche als Zu- und Abfahrt zur und von der Garage benützen dürfen;
das Dienstbarkeitsrecht ausschließlich die Zufahrt in die Garage sowie der Ausfahrt aus der Garage umfasst. Dies bedeutet, dass etwa ein Abstellen von Fahrzeugen auf dem Vorplatz des herrschenden Gutes nicht vom Dienstbarkeitsrecht gedeckt ist.
Die Eigentümer des herrschenden Grundstückes H* und B* nehmen diese Rechtseinräumung hiermit an.
(…)
[14]Die Dienstbarkeit laut Vertrag vom 26.10.2011 wurde zur C-LNR 1a beim Klagsgrundstück im Grundbuch eingetragen. Die Abänderung, die mit Kaufvertrag vom 3.10.2014 erfolgte, fand ins Grundbuch keinen Eingang.
[16]Im Jahr 2021 saßen die Beklagten mit dem Kläger im Garten der Beklagtenliegenschaft zusammen, wobei die Beklagten den Kläger erstmals mit den Plänen für einen Zubau an die Liegenschaft auf dem Beklagtengrundstück konfrontierten. Der Kläger sah sich die Pläne, bei denen es sich noch nicht um Einreichpläne, sondern um von den Beklagten selbst erstellte Skizzen handelte, an und sagte vorerst nicht viel dazu. Insbesondere erwähnte er bei diesem Gespräch nicht, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über sein Grundstück durch die Errichtung eines Zubaus erlöschen würde.
[17]In der Folge kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Kläger und den Beklagten, bei dem es um eine Abstandsnachsicht ging, die die Beklagten vom Kläger für ihre Zubaupläne gebraucht hätten. Dazu teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er diese Abstandsnachsicht nur erteilen würde, wenn die Kläger ihm dafür das Zufahrtsrecht abtreten würden. Damit waren die Beklagten nicht einverstanden. Der Kläger erwähnte bei diesem Gespräch nicht, dass die Dienstbarkeit ohnehin erlöschen würde, wenn an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zugebaut würde.
[18]Da die Beklagten nicht bereit waren, die Dienstbarkeit aufzugeben, änderten sie ihre Zubaupläne dahingehend ab, dass eine Abrückung vom Klagsgrundstück erfolgte und eine Abstandsnachsicht durch den Kläger nicht mehr erforderlich war. Erst dann konfrontierte der Kläger die Beklagten mit seiner Ansicht, dass die Dienstbarkeit durch den Zubau ohnehin aufgrund der Verträge aus den Jahren 2011 und 2014 und dem Passus, dass die Dienstbarkeit erlöschen würde, wenn mehr als ein Einfamilienhaus oder gar eine Wohnanlage auf dem Beklagtengrundstück errichtet würden, erlöschen würde. Die Beklagten realisierten schließlich den Zubau.
[19]Der Zubau wurde auf einer Fläche errichtet, die ungefähr einem Drittel der Fläche entspricht, die das ursprünglich auf der Beklagtenliegenschaft vorhandene Bestandsgebäude eingenommen hat. Durch das Zubaugebäude wird die Sicht des Klägers auf die nördlich an das Klagsgrundstück und an das Beklagtengrundstück angrenzende Wiese beeinträchtigt. Bevor der Zubau errichtet wurde, war die Sicht auf die Wiese durch eine Hecke, die in etwa die selbe Höhe wie der Zubau aufwies, beeinträchtigt.
[20]Wenn man über die strittige Dienstbarkeitsfläche zum Beklagtengrundstück zufährt, gelangt man direkt in eine Garage im alten Bestandsgebäude auf der Beklagtenliegenschaft. Nördlich an diese Garage grenzt eine weitere Garage an. Diese wurde jedoch vom Erstbeklagten zu einer Werkstatt und einem Abstellraum umfunktioniert und das Garagentor gegen eine Tür ausgetauscht, sodass eine Einfahrt in diese ehemalige Garage mit einem Auto derzeit nicht möglich ist.
[21]Eine Zufahrt in die südliche der beiden Garagen, welche vom Erstbeklagten zum Abstellen von Fahrzeugen benützt wird, ist nicht möglich, ohne das klägerische Grundstück zu befahren. Ursprünglich gab es keinen anderen Weg, über den man in diese Garage einfahren hätte können als eben jenen über die strittige Dienstbarkeitsfläche. Mittlerweile haben die Beklagten nach Errichtung ihres Zubaus einen gepflasterten Weg vom ** über das Beklagtengrundstück in einer Breite errichten lassen, die ein Durchfahren für ein KFZ ermöglichen würde, allerdings ist diese gepflasterte Trasse nur unzureichend mit Beton abgestützt, sodass sie für ein Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Selbst wenn die Trasse von Kraftfahrzeugen befahren werden könnte, wäre es nicht möglich, in die Garage einzufahren, ohne auf dem Klagsgrundstück zumindest zu reversieren. Um den Weg derart zu befestigen, dass er mit PKWs befahren werden kann, sind Investitionen in Höhe von EUR 30.000,- erforderlich.
[22]Mit der Dienstbarkeitsvereinbarung im Kaufvertrag vom 26.10.2011 beabsichtigte der Kläger, sich gegen den Bau eines weiteren Einfamilienhauses oder die Errichtung einer Wohnanlage auf dem Beklagtengrundstück abzusichern. An die Möglichkeit eines Zu- oder Anbaus des bestehenden Gebäudes auf der Beklagtenliegenschaft dachte der Kläger damals ebensowenig wie F* als Vertragspartner des Klägers.
[23]Zweck der Einräumung der Dienstbarkeit im Jahr 2011 war, die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zur Beklagtenliegenschaft – insbesondere zu der darauf befindlichen Garage – zu ermöglichen. Wäre die Dienstbarkeit nicht eingeräumt worden, hätte zur Garage auf dem Beklagtengrundstück überhaupt nicht zugefahren werden können, da Richtung B* eine Wiese und eine Mauer das Beklagtengrundstück von der Straße abtrennten. Begehbar wäre das Beklagtengrundstück ohne Einräumung des Gehrechtes über die Liegenschaft des Klägers nur über die Mauer und die Wiese gewesen. Hätte der Kläger dem Rechtsvorgänger der Beklagten diese Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens nicht eingeräumt, hätte das Beklagtengrundstück damals über keine Zufahrt verfügt.
[24]Mit der im Kaufvertrag vom 03.10.2014 getroffenen neuen Vereinbarung über die Dienstbarkeit wollte der Kläger sicherstellen, dass nicht mehr als maximal zwei Pkws über das klägerische Grundstück in die Garage zu- und abfahren. Außerdem wollte er mit dieser Vereinbarung sicherstellen, dass Bewohner des Gebäudes auf der Beklagtenliegenschaft ihre Fahrzeuge nicht vor der Garage auf der Beklagtenliegenschaft abstellen. Er teilte einen entsprechenden Willen den Beklagten nicht mit. Bei den Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Beklagten im Vorfeld der Unterfertigung der Vereinbarung vom 03.10.2014 ging es lediglich darum, wie die Anzahl der zufahrenden Fahrzeuge eingeschränkt und das Abstellen vor der Garage verhindert werden könnte und nicht darum, dass durch eine größere Kubatur des bestehenden Gebäudes auf der Beklagtenliegenschaft die Aussicht des Klägers beeinträchtigt werden könnte oder dass sich der Kläger generell gegen einen Zubau am Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft absichern hätte wollen.
[25]Erstbeklagter und Drittbeklagte beabsichtigten mit dem Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014, das Geh- und Fahrrecht über das klägerische Grundstück - insbesondere die Zufahrt zur Garage im Haus auf der Beklagtenliegenschaft - sicherzustellen. Sie gingen beim Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2014 nicht davon aus, dass aufgrund dieser Vereinbarung und aufgrund der Vereinbarung im Jahr 2011 ein späterer An- oder Zubau am Bestandsgebäude auf der Beklagtenliegenschaft nicht möglich sein könnte, ohne dass das Geh- und Fahrrecht erlöschen würde.
[26]Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014 dachten die Vertragsparteien nicht an die Möglichkeit, dass an das bestehende Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft angebaut werden könnte. Hätten sie diesen Fall bedacht, hätten sie nicht vereinbart, dass dies zum Erlöschen der Dienstbarkeit führen sollte, solange sich die Anzahl der zufahrenden Fahrzeuge dadurch nicht erhöhen würde und keine Fahrzeuge von Besuchern oder Bewohnern der Beklagtenliegenschaft auf dem Grund des Klägers abgestellt würden.
[27]Mit der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 wollten die Parteien das Dienstbarkeitsrecht nicht auf exakt jene zwei Wohnungseigentumseinheiten, die mit dem Vertrag aus dem Jahr 2014 errichtet wurden, beschränken. Das Dienstbarkeitsrecht sollte nach dem Willen der Parteien zugunsten der Eigentümer des Beklagtengrundstückes unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentumseinheiten bestehen und unabhängig davon, ob es sich dabei genau um jene zwei mit Vertrag aus dem Jahr 2014 errichteten Wohnungseigentumseinheiten handelte, bestehen.
[28]Zweck des Abschlusses der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 war aus Sicht der Beklagten, die Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit zur Garage im Haus auf der Beklagtenliegenschaft auch für zwei Wohnungseinheiten und nicht nur für ein Einfamilienhaus aufrecht zu erhalten. Vorausgegangen war dem Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2014, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten teilweise mehrere Untermieter in seinem Einfamilienhaus auf der Beklagtenliegenschaft wohnen ließ und diese alle mit ihren Fahrzeugen über die klägerische Liegenschaft zufuhren. Außerdem wurden Fahrzeuge von Bewohnern oder Besuchern der Beklagtenliegenschaft auf dem Grund des Klägers abgestellt, was den Kläger störte und was dieser mit dem Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 verhindern wollte.
[29]Als die Vereinbarung im Jahr 2014 abgeschlossen wurde, befand sich an der Grenze zwischen dem Beklagtengrundstück und der nördlich an dieses angrenzenden Wiese eine Hecke, die durchgehend von der Grenze zum klägerischen Grundstück bis zum östlichen Nachbargrundstück der Beklagtenliegenschaft verlief. Diese Hecke wurde erst im Jahr 2020 entfernt und wies die selbe Höhe auf, die der nunmehr errichtete Zubau aufweist.
[30]Die Einräumung der Dienstbarkeit im Jahr 2014 erfolgte unentgeltlich.
[31]Der Zubau auf der Beklagtenliegenschaft wurde zweigeschossig in Holzbauweise errichtet. Er erhielt die neue Wohnanschrift *. Im Erdgeschoss des Zubaus befindet sich ein Eingangsbereich, ein Gang mit Garderobe und Stiegenaufgang, ein Technikraum, zwei Schlafzimmer, ein Badezimmer mit WC und ein weiteres Schlafzimmer mit Schrankraum mit Zugang zur Terrasse. Im Obergeschoss des Neubaus befindet sich ein Wohnzimmer, ein WC und eine überdachte 42m2 große Terrasse. Der Neubau umfasst eine Wohnnutzfläche (samt überdachter Terrasse im OG) von ca 100 m². Im Garten/Außenbereich wurde eine Poolanlage errichtet. Durch das Neubauvorhaben wurde das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung (BFZ) überschritten. Die Marktgemeinde I erteilte über Antrag der Beklagtenseite eine Ausnahmegenehmigung in Bezug auf die Überschreitung der Baunutzungszahl, da sie den Zubau an eine bestehendes Gebäude und die verdichtete Bauweise befürwortete. (Beilage ./G, PV Erstbeklagter, PV Drittbeklagte)
[32]Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Der Kläger begehrt den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, „es ab sofort und künftig zu unterlassen, die im Lageplan der Bolter + Schlosser, GZ **, gelb eingezeichnete Fläche zu begehen oder zu befahren oder sonst wie als Geh-und Fahrdienstbarkeit zu nutzen“. Weiters begehrt er die Einwilligung aller Beklagten in die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des uneingeschränkten Geh- und Fahrrechts über GstNr 7265/2.
[33]Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum bisherigen Verfahren, insbesondere dem beiderseitigen Vorbringen der Streitteile auf die Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts vom 15.12.2023, 10 R 54/23a verwiesen.
[34]Mit diesem Beschluss hob das Berufungsgericht das (klagsabweisende) Urteil des Erstgerichts vom 20.6.2023 (ON 25) auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, insbesondere zur Erhebung des hypothetischen Parteiwillens für den Fall, dass bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2014 die Möglichkeit eines Zu- oder Anbaus Bedacht worden wäre, zurück. Dem Erstgericht wurde aufgetragen unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten.
[35]Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger ergänzend vor, die Parteien des Vertrages aus dem Jahr 2014 hätten im Vertrag explizit geregelt, dass die Dienstbarkeit bei Errichtung eines Neubaus in der nun vorliegenden oder ähnlichen Größe und Form automatisch untergehen solle.
[36]Dem Kläger sei es bei dieser Vereinbarung nicht nur um die Eindämmung der Nutzungsintensität der Dienstbarkeitsfläche gegangen, sondern gerade darum, dass er kein weiteres Wohngebäude auf der Beklagtenliegenschaft haben hätte wollen. Davon hätten die Beklagten Kenntnis gehabt. Da der Kläger die Dienstbarkeit im Jahr 2014 unentgeltlich eingeräumt habe, sei ihm bei Auslegung des Vertrages die geringere Last aufzuerlegen und die Vertragslücke sei nach § 915 ABGB dahingehend zu schließen, dass der automatische Untergang der Dienstbarkeit bei Errichtung eines Neubaus vereinbart worden sei.
[37]Die Beklagten begründeten im zweiten Rechtsgang ihr Begehren auf Klagsabweisung auch damit, dass bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigen sei, dass die Gebäudeveränderung für den Kläger keine Veränderung der Nutzung des Dienstbarkeitsrechtes mit sich bringe, für die Beklagten der gänzliche Wegfall der Dienstbarkeit jedoch zu einer gänzlichen Unerreichbarkeit und Nutzlosigkeit der Garage führen würde. Die Interessenabwägung müsse daher zum hypothetischen Parteiwillen führen, dass die Veränderung des Gebäudes nicht zum (gänzlichen) Wegfall der Dienstbarkeit führen könne oder solle.
[38]Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auch im zweiten Rechtsgang ab.
[39]Das Erstgericht ging von dem eingangs festgestellten Sachverhalt aus und traf dazu ergänzend folgende angefochtene Feststellungen:
(A) Der Kläger wollte sich mit dem Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung im Rahmen des Kaufvertrages vom 03.10.2014 nicht gegen die Errichtung eines Zubaus oder Anbaus an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft absichern.
(B) Es kam dem Kläger beim Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 auch nicht darauf an, einen Zubau an das bestehende Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zu verhindern, sondern allein darauf, dass er das Abstellen von der Beklagtenliegenschaft zuzuordnenden Fahrzeugen auf seinem Grund unterbinden und die Anzahl der zufahrtsberechtigten Fahrzeuge einzuschränken wollte, da es vor dem Kauf der Beklagtenliegenschaft durch die Beklagten vorkam, dass Fahrzeuge von Bewohnern oder Besuchern der Beklagtenliegenschaft auf dem Grund des Klägers abgestellt wurden.
(C) Aus Sicht des Klägers war der Zweck der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 jener, die Anzahl der Fahrzeuge, die über das klägerische Grundstück zufahren dürfen, zu beschränken und das Abstellen von der Beklagtenliegenschaft zuzuordnenden Fahrzeugen auf dem klägerischen Grund zu verhindern.
(D) Es lag auch keine Absicht der Parteien vor, wonach die Dienstbarkeitsvereinbarungen aus 2011 und 2014 zu dem Zweck abgeschlossen worden wären, einen künftigen An- oder Zubau an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zu verhindern.
[40]In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass sich aus dem Wortsinn der Verträge aus den Jahren 2011 und 2014 nicht ableiten lasse, dass die Dienstbarkeit bei Errichtung eines Zubaus zum bestehenden Bestandsgebäude auf der Beklagtenliegenschaft erlöschen solle. Im Vertrag aus dem Jahr 2011 sei von der Errichtung einer Wohnanlage oder einem weiteren Einfamilienhaus die Rede, nicht jedoch von einem Zu- oder Anbau. Im Vertrag aus dem Jahr 2014 werde darauf verwiesen, dass unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentumseinheiten sich auf der herrschenden Liegenschaft befinden würden, immer nur maximal zwei PKWs die Dienstbarkeitsfläche als Zu- und Abfahrt zur und von der Garage benutzen dürften, sodass sich aus dem Wortsinn gerade keine Einschränkung auf jene zwei Wohnungseigentumseinheiten ergebe, die im Jahr 2014 neu errichtet worden seien. Es liege auch keine Absicht der Parteien vor, wonach die Dienstbarkeitsvereinbarungen aus den Jahren 2011 und 2014 zu dem Zweck abgeschlossen worden seien, einen künftigen An- oder Zubau an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zu verhindern. Zweck der Vereinbarung sei vielmehr gewesen, die Anzahl der Fahrten in Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes über das klägerische Grundstück zu begrenzen und mit der Vereinbarung aus 2014 das Abstellen von Fahrzeugen vor der Garage auf dem Beklagtengrundstück zu unterbinden. Aus diesem Zweck lasse sich der hypothetische Parteiwille ableiten, wonach die Parteien, wenn sie an die Möglichkeit eines Zubaus gedacht hätten, kein Erlöschen der Dienstbarkeit für diesen Fall vereinbart hätten, solange dadurch nicht mehr Autos über den Grund des Klägers zum Beklagtengrundstück zufahren würden und auch weiterhin keine Fahrzeuge dort abgestellt werden würden.
[41]Insgesamt sei das Geh- und Fahrrecht durch die Errichtung des Zubaus nicht erloschen. Der Erstbeklagte sei nach wie vor berechtigt, über die Dienstbarkeitstrasse zur Garage im Haus auf der Beklagtenliegenschaft zuzufahren. Die Beklagten könnten nicht dazu verpflichtet werden, in die Löschung des Geh- und Fahrrechts im Grundbuch einzuwilligen.
[42]Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn einer gänzlichen kostenpflichtigen Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[43]In ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
[44]Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Anfechtungsgründe war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich. Über die Berufung war daher in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 Abs 1 ZPO).
[45]
Die Berufung ist n i c h t berechtigt.
Zur Beweisrüge:
[46]Der Berufungswerber bekämpft die oben zu (A) bis (D) in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt stattdessen nachfolgende Ersatzfeststellung:
47 Der Kläger wollte sich mit dem Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung im Rahmen des Kaufvertrages vom 03.10.2014 nicht gegen die Errichtung eines (untergeordneten) Zubaus oder Anbaus an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft absichern, sehr wohl aber gegen die Errichtung eines solch großen Wohnhauses, wie es 2021 an das Beklagtengrundstück technisch angebaut wurde.
48 Es kam dem Kläger beim Abschluss der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 auch nicht darauf an, einen (untergeordneten) Zubau an das bestehende Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zu verhindern, sondern darauf, dass nicht eine solch großes Wohnhaus errichtet wird, wie es 2021 an das Beklagtengrundstück technisch angebaut wurde, und dass .…
49 Aus Sicht des Klägers war der Zweck der Vereinbarung aus dem Jahr 2014 jener, die Anzahl der Fahrzeuge, die über das klägerische Grundstück zufahren dürfen, zu beschränken, das Abstellen von der Beklagtenliegenschaft zuzuordnenden Fahrzeugen auf dem klägerischen Grund und auf dem Beklagtengrundstück im Freien zu verhindern, und zu verhindern, dass ein solch großes Wohngebäude an das Beklagtengebäude angebaut wird, wie es dann im Jahr 2021 tatsächlich zugebaut wurde.
50 Eine übereinstimmte Absicht der Parteien, wonach die Dienstbarkeitsvereinbarungen aus 2011 und 2014 zu dem Zweck abgeschlossen worden wären, einen künftigen (untergeordneten) An- oder Zubau an das Gebäude auf der Beklagtenliegenschaft zu verhindern, kann nicht festgestellt werden. Sie hatten jedoch die Absicht, dass die Dienstbarkeit untergehensoll, wenn ein solch großes Wohnhaus errichtet wird, wie es 2021 an das Bestandsgebäude auf dem Beklagtengrundstück hinzugebaut wurde.
[51]Das Erstgericht habe diese Feststellungen in seiner Beweiswürdigung damit begründet, dass nicht nachvollziehbar sei, dass ein Zu- oder Anbau nicht in den Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2014 aufgenommen worden wäre, wenn der bereits damals anwaltlich vertretene Kläger den Willen gehabt habe, dass derartige Baumaßnahmen zum Erlöschen der Servitut führen sollen. Vielmehr sei lebensnah, dass es den Parteien, insbesondere dem Kläger darauf angekommen sei, dass sich die Anzahl der über seine Liegenschaft fahrenden Fahrzeuge nicht erhöhe.
[52]Das Erstgericht übersehe bei diesen Überlegungen zunächst, dass die Regelung im Vertrag 2011 unter Punkt 8) (idF als „Untergangsregelung“ bezeichnet) vorsehe, dass die Dienstbarkeit nur so lang gelten solle, als sich „nur insgesamt ein Einfamilienhaus“ auf dem Beklagtengrundstück befinde. Im darauffolgenden Vertragsabsatz werde anhand zweier Beispiele erläutert, wann die Dienstbarkeit untergehen solle. Demnach erlösche diese, wenn ein zweites Einfamilienhaus oder gar eine Wohnanlage errichtet werde. Maßgebliches Kriterium für die Geltung der Dienstbarkeit sei, dass auf der Beklagtenliegenschaft insgesamt nur ein Einfamilienhaus bestehe. Die Überlegungen des Erstgerichts wonach die Dienstbarkeit nur bei Errichtung eines weiteren Wohnhauses oder einer Wohnanlage untergehe, sei unrichtig. So könne durch einen Zu – oder Anbau ein Reihenhaus, eine Doppelhaushälfte oder wie hier ein weiteres Wohngebäude entstehen. Entstehe durch den Zu- oder Anbau mehr als nur ein Einfamilienhaus, gehe die Dienstbarkeit unter. Diese Untergangsregelung sei auch im Vertrag aus dem Jahr 2014 aufrecht erhalten geblieben. Entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts sei nicht vereinbart worden, dass die Dienstbarkeit nur der Erschließung eines Einfamilienhauses dienen soll, sondern dass diese untergehen solle, wenn mehr als ein Einfamilienhaus entstehe. Dass ein Zu- oder Anbau nicht in den Vertrag aufgenommen worden sei, sei darin gelegen, dass man eine solche Möglichkeit – wie das Erstgericht unbekämpft festgestellt habe – nicht bedacht habe. Entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichts gehe auch aus der Aussage des Klägers eindeutig hervor, dass dieser zwar mit einem untergeordneten Zubau, wie einem Wintergarten, einverstanden gewesen wäre, allerdings – auch um sich seine schöne Aussicht zu wahren – sich gegen einen derartigen massiven Zubau absichern habe wollen.
[53]Die Beweiswürdigung des Erstgrichts wonach die zu (C) bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Klägers gestützt werde, sei schon deswegen nicht nachvollziehbar, da sich das Erstgericht nicht mit allen Angaben des Klägers auseinandergesetzt habe. Außerdem lasse das Erstgericht die „Untergangsklausel“ im Dienstbarkeitsvertrag unberücksichtigt. Aus alledem ergebe sich, dass der Kläger mit der Vereinbarung 2014 noch bezweckt habe, dass kein solches Wohnhaus auf dem Beklagtengrundstück errichtet wird, wie es 2021 zum Bestandsgebäude hinzugebaut worden sei.
[54]Das Erstgericht habe die zu (D) bekämpfte Feststellung disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung getroffen. Das Erstgericht habe in seinen Feststellung dargelegt, dass die Parteien bei Vertragsabschluss im Jahr 2014 nicht an einen Zubau gedacht hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man für einen nicht bedachten Umstand etwas bezwecke.
[55]Den Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behandlung der Beweisrüge ist vorauszuschicken, dass gemäß § 272 ZPO die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter obliegt, das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen nur zu prüfen hat, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt jener Partei, die sich gegen eine Feststellung wendet, sprechen, reicht demgegenüber nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Das Regelbeweismaß der ZPO ist die hohe, und nicht eine an Sicherheit grenzende, Wahrscheinlichkeit (RS0110701). Es bedarf daher grundsätzlich nicht einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, der Beweis einer Tatsache gilt vielmehr dann als erbracht, wenn das Gericht die Überzeugung dafür erlangt hat, dass ihr Eintritt oder Nichteintritt so wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch daran zweifelt. In diesem Sinne sind positive oder negative Tatsachenfeststellungen im relevanten Bereich zu treffen.
[56]Zwar mag zutreffend sein, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung insoweit wenig nachvollziehbar ist, als dass ausgeführt wird, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nicht an einen Zubau dachten, das Erstgericht aber gleichzeitig darlegt, dass der Kläger die „Untergangsklausel“ auf den Zubau durch seine Rechtsanwältin ausdehnen hätte lassen, wenn er auch in diesem Fall gewollt hätte, dass die Dienstbarkeit untergeht.
[57]Allerdings handelt es sich diesbezüglich nur um einen Teilaspekt der ansonsten sehr ausführlichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu dieser Thematik, sodass die bekämpften Feststellungen insgesamt auf eine unbedenkliche, lebensnahe und alle Beweisergebnisse berücksichtigende Beweiswürdigung gestützt (§ 500a ZPO) werden können. Diese werden daher vom Berufungsgericht übernommen.
[58]Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Vertragserrichter der Servitutsvereinbarung im Jahr 2014 Dr. J* darlegte, dass es um die Frequenz auf der Dienstbarkeitsstrasse gegangen sei und dass es „ganz wichtig“ gewesen sei, dass „man nur hinfährt und wieder zurück und dass hier keine Verkehrs- oder Lärmsituation entstehen sollte.“ Ebenso legte die Zeugin RA Mag. K*, die den Kläger damals anwaltlich vertrat, in ihrer Einvernahme dar, dass die Dienstbarkeit deswegen möglichst eingeschränkt werden hätten sollen, da sie „mitten über das Grundstücke“ des Klägers verlaufen sei. Spielende Kinder seien diesbezüglich ein Thema gewesen.
[59]Sofern der Kläger und seine Lebensgefährtin ins Treffen führen, dass ihnen die Wahrung der Aussicht sehr wichtig gewesen sei, sind diese Angaben wenig nachvollziehbar. So geht aus den unbekämpften Feststellungen hervor, dass sich bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 2014 an der Grenze zwischen dem Beklagtengrundstück und der nördlich an dieses angrenzenden Wiese eine Hecke befand, die durchgehend von der Grenze zum klägerischen Grundstück bis zum östlichen Nachbargrundstück der Beklagtenliegenschaft verlief. Diese Hecke ist erst im Jahr 2020 entfernt worden und wies die selbe Höhe auf, wie der nunmehr errichtete Zubau.
[60]Hinsichtlich der zu (C) bekämpften Feststellung ist festzuhalten, dass das Erstgericht den persönlichen Eindruck zulässigerweise in seiner Beweiswürdigung verwerten durfte (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 272 ZPO E 24/3, E 25, E 35 uam).
[61]Zu den Ausführungen des Berufungswerbers zu (D) ist diesem dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der Erforschung des wahren Parteiwillens insoweit um eine gemischte Frage (quaestio mixta) handelt, als zwischen der Sammlung von Indizien für den Parteiwillen als Tatsachenfeststellung und deren rechtlicher Bewertung zu unterscheiden ist (RS0017797 [T11]; vgl RS0043419; RS0017911; RS0017830). Aus dem Gesamtkonnex geht hervor, dass das Erstgericht hinsichtlich der Ausführungen zu (D) den wahren Parteiwillen bei Abschluss des Vertrages herausarbeiten und nicht etwas auf Tatsachenebene die Absicht der Parteien festhalten wollte. Die vom Erstgericht gewählte und vom Berufungswerber bekämpfte Feststellung schadet daher nicht.
Zur Rechtsrüge:
[62]Zur Vertragsauslegung:
[63]Der Berufungswerber führt zusammengefasst aus, dass das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung und der vorgenommenen Vertragsauslegung unbeachtet habe lassen, dass es sich de facto um die Neuerrichtung eines „großen Wohnhauses“ und nicht um einen untergeordneten Zubau handle. Aus der Vereinbarung gehe hervor, dass die Dienstbarkeit untergehe, wenn auf der Beklagtenliegenschaft mehr als ein Einfamilienhaus errichtet werde. Damit gehe die Servitut auch dann unter, wenn ein weiteres Gebäude auf der Liegenschaft errichtet werde, selbst wenn dieses Gebäude angebaut wäre. Das im Jahr 2014 parifizierte Bestandsgebäude mit zwei Wohnungstops sei also die Ausnahme von der sonst aufrecht gebliebenen Untergangsregelung. Redliche Parteien würden davon ausgehen, dass die Servitut untergehe, sofern ein derartig großer Zubau errichtet werde. Es komme nicht darauf an, was die Parteien hinsichtlich eines Zu- oder Anbaus gedacht oder gewollt hätten, sondern vielmehr was sie zur Errichtung eines derart großen Wohnhauses dachten, wollten oder bezweckten.
[64]Das Erstgericht habe auch die Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014 falsch ausgelegt. Aus dieser Vereinbarung gehe hervor, dass die Dienstbarkeit zu Gunsten der Wohnungseigentümer der im Jahr 2014 erstmals gegründeten (2) Wohnungseigentumseinheiten eingeräumt worden sei. Der Zusatz, dass nur zwei Fahrzeuge auf die Liegenschaft zufahren könnten, selbst wenn sich mehrere Wohnungseigentumseinheiten auf der Liegenschaft befänden, habe deswegen gewählt werden müssen, weil auch an Abstellplätzen etc. Wohnungseigentum begründet worden sei.
[65]1. Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am Wortsinn zu haften, sondern vielmehr die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend (RS0017797). Die Auslegung und Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Dabei ist auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage Bedacht zu nehmen (RS0113932).
[66]2. Ziel der einfachen Auslegung ist die Ermittlung der Absicht der Parteien, wofür der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung den Ausgangspunkt bildet (Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 914 Rz 5). Demgegenüber erfordert die ergänzende Vertragsauslegung die Feststellung einer Vertragslücke, die dann durch Rückgriff auf den hypothetischen Parteiwillen und die „Übung des redlichen Verkehrs“ zu schließen ist (Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB4 IV § 914 ABGB Rz 23).
[67]3. Liegt keine tatsächliche Willensübereinstimmung vor, so ist die „Absicht“ im Sinn der Vertrauenstheorie als die dem Erklärungsgegner erkennbare, ohne Widerspruch gebliebene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Absicht im Sinn des § 914 ABGB bedeutet nicht irgendeinen unkontrollierbaren Willen einer Partei, sondern den Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten (Bollenberger/P. Bydlinski aaO, § 914 ABGB Rz 6), wobei allerdings zu beachten ist, dass nicht alle Geschäftszwecke Vertragsinhalt werden (Binder/Kolmasch aaO § 914 ABGB Rz 61). Bringen weder Wortsinn noch Parteiabsicht ein eindeutiges Ergebnis, so ist nicht schon § 915 ABGB anzuwenden, sondern der Vertrag so zu verstehen wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Bollenberger/P. Bydlinski aaO § 914 Rz 7).
[68]4. Vorliegend ist die von den Parteien im Jahr 2014 geschlossene Vereinbarung dahin unvollständig geblieben, dass diese planwidrig keine Regelung bei Eintritt des nunmehr vorliegenden Konfliktfalls eines Zubaus im Ausmaß von 100 m2 beinhaltet.
[69]5. Vorauszuschicken ist, dass aus der im Jahr 2011 getroffenen Vereinbarung, die im Jahr 2014 abgeändert wurde, hervorgeht, dass ein Zubau zum ursprünglichen Einfamilienhaus jedenfalls möglich gewesen wäre, ohne dass die Dienstbarkeit untergegangen wäre.
[70]Das Berufungsgericht ist im Einklang mit dem Erstgericht davon überzeugt, dass die Parteien, insbesondere der Kläger mit dem Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014 die Anzahl der Fahrten in Ausübung des Dienstbarkeitsrechtes über das klägerische Grundstück begrenzen wollte und das Abstellen von Fahrzeugen vor der Garage auf dem Beklagtengrundstück unterbunden werden sollte. Hätten die Parteien beim Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung an die Möglichkeit eines Zubaus gedacht, hätten sie daher zweifellos kein Erlöschen der Dienstbarkeit für diesen Fall vereinbart, solange nicht mehr als zwei PKWs auf die Liegenschaft der Beklagten zufahren und kein Parken außerhalb der Garage erfolgt. Die vom Erstgericht im Sinne der obigen Grundsätze vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ist nicht zu beanstanden (§ 500a ZPO).
[71]Zur geltend gemachten Anwendung des § 915 ABGB:
[72]Sofern der Berufungswerber moniert, dass ihm in Anwendung des § 915 ABGB bei der Auslegung des Vertrags 2014 die geringere Last aufzuerlegen sei, da er die Servitut unentgeltlich eingeräumt und den Vertragserrichter nicht beauftragt habe, sowie zur Nichtbeauftragung des Vertragserrichters sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, ist dieser darauf zu verweisen, dass die Vorschrift des § 915 ABGB zu § 914 ABGB nur subsidiär herangezogen werden darf. Vorliegend konnte der strittige Inhalt des vorliegenden Vertrags mit ergänzender Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB erhoben werden, sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
[73]Zum Untergang der Dienstbarkeit nach § 525 ABGB iVm § 35 WEG:
[74]An der Beklagtenliegenschaft sei zunächst im Jahr 2014 und sodann nach der Errichtung des Zubaus im Jahr 2021 neuerlich Wohnungseigentum begründet worden. Die heute bestehenden Objekte W 1 und W 2 hätten mit den im Jahr 2014 parifizierten Objekten Top 1 und Top 2 nichts gemeinsam. Gemäß § 525 ABGB stelle der Untergang des herrschenden Gutes die Dienstbarkeit ein. Herrschendes Gut waren zwei der acht im Jahr 2014 neu geschaffenen Wohnungseigentumsobjekte. Hätte das Erstgericht festgestellt, dass mittels Vertrages zur Aufhebung und Neubegründung von Wohnungseigentum vom 21.07.2021 (./F)
[75]a) die im Jahr 2014 begründeten Wohnungseigentumsobjekte durch Verzicht erlo-schen sind und gleichzeitig
[76]b) die heute existenten Wohnungseigentumsobjekte neu begründet wurden,
[77]was sich alles zwingend aus dem Vertrag (Beilage ./F) selbst ergebe, hätte es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis kommen müssen, dass die Dienstbarkeit infolge Unterganges der herrschenden Wohnungseigentumsobjekte gemäß § 525 ABGB erloschen sei.
[78]1. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass unter Punkt XIV des „Kaufvertrags und Vertrags zur Einräumung von Wohnungseigentum sowie zur Begründung von Vorkaufsrechten“ vom 03.10.2014 (Beilage ./D) „zugunsten der jeweiligen Eigentümer der auf dem herrschenden Grundstück nunmehr errichteten zwei Wohnungseigentumseinheiten eingeräumt“, wurde, wobei losgelöst von den vorhandenen Wohnungseigentumseinheiten nur zwei PKWs auf die Liegenschaft der Beklagten zufahren dürfen. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Vereinbarungen gemäß Kaufvertrag vom 26.10.2011 vollinhaltlich aufrecht bleiben.
[79]1.1. Aus den erstinstanzlichen Feststellungen geht hervor, dass die Beklagten bereits vor Ankauf der Liegenschaft beabsichtigten, an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen, allerdings die Sorge hegten, dass das im Jahr 2011 eingeräumte Wegerecht untergehe, wenn sich auf der Liegenschaft zwei Wohneinheiten befinden würden. Im Sinne der dargestellten Grundsätze zur Vertragsauslegung besteht daher kein Zweifel, dass der Wille der Parteien bei Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014 darauf abzielte, dass – selbst wenn die berechtigte Liegenschaft als Zweifamilienhaus genutzt wird – das Geh- und das Fahrrecht über die neu vermessene Dienstbarkeitstrasse zur Garage aufrecht bleibt, wobei diese Dienstbarkeit insoweit eine Einschränkung erfuhr, dass nur mehr mit zwei PKWs auf die Liegenschaft zugefahren werden darf. Dass die tatsächliche Parifizierung der Liegenschaft für die Parteien bei dieser Vereinbarung ohne Bedeutung war, ergibt sich auch schon daraus, dass bei Vorhandensein mehrerer Wohnungseigentumseinheiten auf der Liegenschaft nur auf zwei Wohnungseigentumseinheiten (ohne nähere Bezeichnung) Bezug genommen wurde. Die Berufungsausführungen gehen daher auch in diesem Punkt ins Leere.
[80]2. Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Ob das ursprüngliche im Jahr 2014 gegründete Wohnungseigentum aufgehoben und neu begründet wurde, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ohne Bedeutung, sodass sekundäre Feststellungsmängel nicht vorliegen.
[81]Zur behaupteten Novation:
[82]Die Berufungswerber monieren, dass zwei Dienstbarkeiten verfahrensgegenständlich seien, nämlich jene, die mit Kaufvertrag vom 26.10.2011 begründet und im Grundbuch eingetragen worden sei („bücherliche Dienstbarkeit“) und jene, die im Kaufvertrag vom 03.10.2014 vereinbart worden, aber nicht im Grundbuch eingetragen worden sei („nur schuldrechtlich wirkende bzw außerbücherliche Dienstbarkeit“). Die Neuregelung des Dienstbarkeitsrechtes im Jahr 2014 sei rechtlich als Novation zu werten. Unabhängig davon, dass die im Jahr 2014 begründete und nur schuldrechtlich wirkende Dienstbarkeit nicht im Grundbuch eingetragen sei, sei die grundbücherlich sichergestellte Servitut untergegangen. Dem Leistungsbegehren (2. und 3. Klagebegehren), das jeweils auf die Verpflichtung zur Einwilligung in die Einverleibung der Löschung gerichtet gewesen sei, wäre daher jedenfalls stattzugeben gewesen.
[83]1. Bei der Novation (Schuldersetzung) begründen die Vertragsparteien anstelle des bisherigen Schuldverhältnisses dadurch ein neues, dass sie den Rechtsgrund oder den Hauptgegenstand der Forderung ändern (4 Ob 559/81; RS0032502). Eine Änderung bei den beteiligten Personen findet nicht statt (RS0032444). Die Novation setzt die Absicht der Parteien voraus, die alte Verbindlichkeit durch die neue zu ersetzen, so dass nicht mehr auf das alte Schuldverhältnis zurückgegriffen werden soll (animus novandi; 6 Ob 131/08w ÖBA 2009, 655 Schwartze). Der Novationswille wird nicht vermutet (6 Ob 31/06m).
[84]2. Vorliegend haben die Parteien mit ihrer Vereinbarung aus dem Jahr 2014 die ursprüngliche Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2011 dahingehend abgeändert, dass die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens den jeweiligen Wohnungseigentümern der zwei Wohnungseigentumseinheiten auf der berechtigten Liegenschaft zukommen solle, wobei diese Dienstbarkeit im Vergleich zur Vereinbarung aus dem Jahr 2011 dahingehend eingeschränkt wurde, dass nur mit zwei PKWs auf die Liegenschaft zugefahren werden darf. Ebenso wurde die Dienstbarkeitsfläche neue ausgemessen. Gleichzeitig wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vereinbarungen des Kaufvertrags vom 26.10.2011 (Regeln für den Untergang der Dienstbarkeit) vollinhaltlich aufrecht bleiben. Die Parteien haben in ihrer Vereinbarung aus dem Jahr 2014 auch ausdrücklich angeführt, dass sie den Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 2011 abändern wollen. Entgegen den Berufungsausführungen ist daher nicht davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss der Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2014 die Absicht hatten, die Dienstbarkeitsvereinbarung aus dem Jahr 2011 zu ersetzen, sodass von keinem animus novandi auszugehen ist.
[85]3. Soweit sich die Berufungswerber darauf beziehen, dass auch die Dienstbarkeitsfläche neu ausgemessen worden sei, sind diese darauf zu verweisen, dass eine in mäßigen und zumutbaren Grenzen gehaltene Veränderung des Verlaufs eines Servitutswegs auf einer Liegenschaft die Identität des Rechtsobjekts als solches nicht berührt (RS0011751). Die Verlegung des Servitutswegs bringt die Servitut daher nicht zum Erlöschen (vgl Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 484 Rz 14 [Stand 30.4.2024, rdb.at] mwN)
[86]Zu den weiters geltend gemachten sekundären Feststellungsmängeln:
[87]Der Berufungswerber macht geltend, das Erstgericht habe es unterlassen nachstehende Feststellungen zu treffen:
[88]a) ob sich der Kläger beim Abschluss der Verträge 2011 und 2014 gegen die Errichtung eines solch großen Wohnhauses absichern wollte, wie es 2021 an das Bestandsgebäude auf dem Beklagtengrundstück hinzugebaut wurde;
[89]b) ob die Beklagten aufgrund der Vereinbarung 2014 davon ausgehen mussten, dass die Dienstbarkeit untergeht, wenn ein solch großes Wohnhaus errichtet wird, wie es 2021 an das Bestandsgebäude auf dem Beklagtengrundstück hinzugebaut wurde;
[90]c) ob beim Kläger und beim 1. und bei der 3 Beklagten eine gemeinsame Absicht über das Schicksal der Dienstbarkeit bei Errichtung eines solch großen Wohnhauses absichern wollte, wie es 2021 an das Bestandsgebäude auf dem Beklagtengrundstück hinzugebaut wurde.
[91]Hat das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema Feststellungen getroffen – nur nicht im Sinne des Berufungswerbers – so liegt kein Feststellungsmangel vor (Pochmarski/Lichtenberger/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO3 S 161 mwN). Das Erstgericht hat feststellt, dass der Zubau mit 100 m² ca 1/3 der Gesamtfläche des ursprünglichen Einfamilienhauses darstellt. Unstrittig haben die Beklagten einen Zubau und kein gesondertes Wohnhaus errichtet. Dass der Zubau inklusive Terrasse ein Fläche von ca 100 m² hat, ändert nichts daran, dass es sich technisch um einen Zubau und nicht um ein selbständig errichtetes Gebäude handelt. Das Erstgericht hat alle für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen getroffen. Es liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor.
[92]Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches:
[93]1. Die Beweisrüge des Berufungswerbers vermag nicht zu überzeugen. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr die vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ist zutreffend. Es liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor. Die strittige Dienstbarkeit ist weder durch den vom Beklagten vorgenommenen Zubau, die Aufhebung und Neubegründung des Wohnungseigentums, noch durch die Verlegung des Servitutswegs erloschen, sodass das Erstgericht die Klage zutreffend abgewiesen hat.
[94]2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der tarifmäßig geltend gemachten Kosten seiner Berufungsbeantwortung.
[95]3. Es besteht keine Veranlassung, von der unwidersprochenen Bewertung des Klagebegehrens abzurücken. Daher ist auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
[96]4. Da sich das Berufungsgericht auf die einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stützen konnte und der Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, liegen die Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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