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LVwG-2016/31/0049-6•LVwG T LVwG-2016/31/0049-6
LVwG-2016/31/0049-6Landesverwaltungsgericht22.02.2016
Lebensunterhalt; Richtsatz; geringfügige Beschäftigung; Freibetrag; vorgerücktes Alter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, vertreten durch BB, pA Y-Verein, Adresse2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 4.12.2015, xxx**1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass für den Zeitraum 1.12.2015 bis 31.12.2015 der volle monatliche Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG in der Höhe von Euro 465,65 ohne bedarfsmindernde Anrechnung der geringfügigen Beschäftigung zuerkannt wird. Die Zuerkennung der Sonderzahlung Dezember 2015 bleibt aufrecht.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.2.2016, LVwG-2016/31/0049-5, mit Euro 131,30 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 8.2.2016 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 4.12.2015, xxx**1, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2015 wie folgt entschieden:
„Sie haben am 09.11.2015 bzw. am 24.11.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt. Nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 in der geltenden Fassung, wird Ihnen durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z-Stadt (Soziales) auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistung gewährt:
Spruch
Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF wird für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.12.2015 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 302,32 bewilligt. Die Leistung wird auf das Konto AT*****, X-Bank von AA angewiesen.
Die Miete für Dezember 2015 wird nach Vorlage der aktuellen Mitzinsbeihilfe nachträglich bewilligt.
Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum 01.12.2015:
Basis anerkannt
Volljährige im gem. Haushalt, AA, geb. am xx.xx.xxxx
Richtsatz
465,65
465,65
geringfügig beschäftigt
-163,33
-163,33
Zu- und Abschläge
Miete
469,50
234,75
Mietzinsbeihilfe
0,00
0,00
234,75
Lebensunterhalt
302,33
Mitzuschuss
234,75
Mindestsicherung
537,07
Sie werden hiermit aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) in einem angemessenen Ausmaß vorzulegen.
Gesetzliche Grundlage: Gem. § 16 Abs. 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeugen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem. § 19 ABs. 1 lit. d gekürzt werden.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin ausgeführt, dass das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung nicht bedarfsmindernd anzurechnen gewesen sei, zumal § 15 Abs 3 lit a TMSG einen Freibetrag von 30% des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 (das sind Euro 248,35) als Freibetrag zugesteht, wenn der Hilfesuchende trotz vorgerückten Alters einem Erwerb nachgeht.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Verwaltungsgerichtes Tirol. Am 8.2.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die griechische Sprache persönlich einvernommen wurde.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der 19** geborene Beschwerdeführer ist griechischer Staatsangehöriger und als Folge der Wirtschaftskrise in Griechenland im Mai 2013 nach Österreich gezogen. Er bezieht seit 1.7.2013 durchgehend Leistungen aus der Mindestsicherung und bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung in der Adresse1 in Z. Ein Anspruch auf eine griechische Pension ist (noch) nicht gegeben.
Im Dezember 2015 bezog der Beschwerdeführer aus einer geringfügigen Beschäftigung als Putzhilfe in einem griechischen Restaurant Euro 163,33.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Mindestsicherung dem Grunde nach (vgl § 3 Abs 2 lit a TMSG) wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen.
III.Rechtsgrundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), von Relevanz:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt für
a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.
des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
… Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
[…]“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist, ob der dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 2 lit b TMSG zustehende Richtsatz in der Höhe von Euro 465,65 von der belangten Behörde zu Recht um das geringfügig erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von Euro 163,33 gekürzt wurde, oder ob dieser Einkommensbestandteil als Freibetrag im Sinn des § 15 Abs 3 lit a TMSG außer Ansatz zu lassen gewesen wäre.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt sich, dass § 15 Abs 3 TMSG einkommensmindernde Freibeträge vorsieht, die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit schaffen sollen.
Diese aus §§ 8 und 9 der Tiroler Grundsicherungsverordnung übernommenen Privilegien sollen etwa alten oder in der Erwerbstätigkeit eingeschränkten Personen zugutekommen.
Nach Ansicht des Gefertigten liegt in der gegenständlichen Kausa ein Anwendungsfall des § 15 Abs 3 lit a TMSG unzweifelhaft vor:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der im 64. Lebensjahr befindliche AA, der der deutschen Sprache kaum mächtig ist, auf dem österreichischen Arbeitsmarkt in Folge seines vorgerückten Alters, seiner Ausbildung (Maler und Anstreicher) und seiner allenfalls rudimentären Deutschkenntnisse kaum vermittelbar ist.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach § 15 Abs 3 lit a TMSG erst dann anzuwenden sei, wenn der Hilfesuchende bereits einen Anspruch auf Gewährung einer staatlichen Pension hat, lässt sich weder mit dem oben angeführten Gesetzeswortlaut noch dessen gesetzlicher Intention in Einklang bringen.
Schließlich steht diese Argumentation auch mit den geltenden Pensionsbestimmungen in Österreich in Widerspruch, zumal für den Fall, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Mindestpension mit Aufzahlung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz beziehen würde, ein allfällig erzieltes geringfügiges Einkommen die Ausgleichszulage – anders als etwa bei einem Pensionsbezug über dem Ausgleichszulagenrichtsatz – entsprechend schmälern würde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und hat die Dolmetscherin die Gebühren mit Gebührennote vom 8.2.2016 geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 11.2.2016 wurden die Gebühren in der von der Dolmetscherin auch korrekt beantragten Höhe von Euro 131,30 bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Mindestsicherung den verfahrens-einleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenden Gebühren gemäß § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben.
Die in § 48 TMSG normierte Abgabenfreiheit bezieht sich nach der darin enthaltenen gesetzlichen Normierung lediglich auf die „durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben“ und fand daher im gegenständlichen Fall keine Anwendung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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