Gesetz vom 19. August 1954, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in Eisenstadt zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden
StF: LGBl. Nr. 1/1955
Der Landtag hat gemäß Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4 und Artikel 102 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beschlossen:
§ 1
Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen:
§ 2
Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im § 1 angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.
§ 3
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.