Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Jänner 1972 über die Aufhebung des Schlachthauszwanges für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See
StF: LGBl. Nr. 6/1972
Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:
§ 1
Die Verfügung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 4. April 1935, Zahl III/1-75/8-1935, mit welcher für das Gebiet der Gemeinde Neusiedl am See die Benützung von Privatschlachthäusern untersagt wurde, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.