Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. Jänner 1981, mit der ein Muster des Erhebungsbogens für die Anlage des Bezirksweinbaukatasters festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 7/1981
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Weinbaugesetzes, LGBl. Nr. 37/1980, wird verordnet:
§ 1
Die Weinbautreibenden haben die zur Anlegung des Bezirksweinbaukatasters erforderlichen Angaben unter Verwendung eines Erhebungsbogens nach dem in der ./. Anlage enthaltenen Muster zu machen.