Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. März 1982 betreffend das von den Gemeinde-Sonderwahlbehörden bei Landtagswahlen zu verwendende besondere Verzeichnis
StF: LGBl. Nr. 18/1982
Auf Grund des § 30 Abs. 8 der Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 8/1979, wird verordnet:
§ 1
Für die Eintragung von Wahlberechtigten, denen die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Gemeinde-Sonderwahlbehörde erteilt wurde, ist ein dem Muster der Anlage entsprechendes besonderes Verzeichnis zu verwenden.