Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juni 1986 über neue Grenzwerte für Fleisch, Frischkäse und Honig sowie das Verbot des Verkaufes dieser Waren gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz
StF: LGBl. Nr. 47/1986
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
§ 1
Der Verkauf von nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden.