10000186•Verbot des Verkaufes des Fleisches
10000186Verbot des Verkaufes des FleischesOrdinance03.06.1986
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"9495 Strahlenschutz"
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}Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes des Fleisches verschiedener Tierarten und von Fleischwaren
StF: LGBl. Nr. 42/1986
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Der Verkauf von Fleisch und verschiedener Tierarten ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte überschritten werden:
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Der Verkauf von Fleischwaren ist verboten, soferne der Grenzwert überschritten wird, der sich unter Berücksichtigung des Herstellungsverfahrens (z. B. Abtrocknung) aus der Summe der zulässigen radioaktiven Kontamination der zur Herstellung der Fleischwaren verwendeten Waren gemäß § 1 ergibt.
alte Dokumentnummer
Diese Verorndung tritt mit 3. Juni 1986 in Kraft.
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