Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 1986 über das Verbot des Verkaufes von Käse einschließlich Topfen gemäß § 38 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz
StF: LGBl. Nr. 45/1986
Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:
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§ 1 alte Dokumentnummer
Der Verkauf von Hartkäse, Schnittkäse, Weichkäse, Sauermilchkäse, Schmelzkäse ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 16 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.
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§ 2 alte Dokumentnummer
Der Verkauf von Frischkäse einschließlich Topfen ist verboten, soweit für diese Waren der Grenzwert 10 nci Caesium 137 plus Caesium 134 pro Kilogramm überschritten wird.