Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993, mit der ein Musikschulplan erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 65/1993
Aufgrund des § 6 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993, wird verordnet:
§ 1 Zentralmusikschulen
(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu:
§ 2 Musikschulen
(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat: