Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. März 1999 über die Ausschreibung der Neuwahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf
StF: LGBl. Nr. 11/1999
Aufgrund der §§ 3 und 77 Abs. 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Gemeindewahlordnungsnovelle 1997, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:
§ 1
§ 1
Für die Gemeinde Bad Tatzmannsdorf wird die Neuwahl des Bürgermeisters ausgeschrieben.
§ 2
§ 2
(1) Als Wahltag wird der 6. Juni 1999 festgesetzt.
(2) Als Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters wird der 20. Juni 1999 bestimmt.
§ 3
§ 3
Stichtag für die Neuwahl des Bürgermeisters ist der 25. März 1999.