Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 1999 über die Aufteilung von Neuanpflanzungsrechten
StF: LGBl. Nr. 23/1999
Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, wird verordnet:
§ 1
Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 auf das Burgenland entfallenden Neuanpflanzungsrechte im Ausmaß von 47 Hektar werden den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf zugeteilt.
§ 2
Interessierte Personen, deren Grundflächen in Weinbaufluren der im § 1 genannten Bezirke liegen, haben ihre Anträge auf Bewilligung zum Neuanpflanzen (§ 6 Abs. 3 Weinbaugesetz 1998) bis längstens 31. Mai 1999 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.