20000290•Trennung der Gemeinde Grafenschachen
20000290Trennung der Gemeinde GrafenschachenOrdinance01.01.1990
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"1000 Gemeindeordnung"
],
"citations": [],
"source_id": "LBG30000318",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl.Nr. 51/1989",
"stammnorm_bgblnummer": "51/1989"
},
"content": {
"source_id": "LBG30000318",
"bundesland": "B",
"applikation": "LrKons"
}
}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. September 1989 über die Trennung der Gemeinde Grafenschachen
StF: LGBl. Nr. 51/1989
Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:
Die Gemeinde Grafenschachen wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt:
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Grafenschachen umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Grafenschachen und Kroisegg, jenes der neuen Gemeinde Neustift an der Lafnitz das Gebiet der Katastralgemeinde Neustift an der Lafnitz.
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Grafenschachen am 26. Mai 1989 und am 25. August 1989 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.