20000330•Bgld. Jagdverordnung
20000330Bgld. JagdverordnungOrdinance01.02.2016
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"6500 Jagd, Wild"
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}Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)
StF: LGBl. Nr. 23/2005
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 40 Abs. 11, 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 5, 66 Abs. 8 und 9, 70 Abs. 2 und 3, 72, 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 und 4, 82 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 7, 86 Abs. 4, 87 Abs. 11, 91 Abs. 2, 98, 99 Abs. 7, 101 Abs. 2, 102 Abs. 4, 116 Abs. 4, 121 Abs. 2, 149, 158, 180 und 191 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet:
LGBl. Nr. 2/2006, LGBl. Nr. 7/2007, LGBl. Nr. 3/2016
Im RIS seit
02.02.2016
Das Halten von Haarwild zur Gewinnung von Fleisch ist im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestattet, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern.
Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen.
Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.
Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Gehege haben ausreichende natürliche Äsungs- und künstliche Fütterungsmöglichkeiten, eine ausreichende Wasserversorgung sowie natürliche oder künstliche Deckungen aufzuweisen.
Als tragbare Wilddichte werden für
Das Gehege ist jährlich mindestens einmal veterinärpolizeilich überprüfen zu lassen.
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 7/2007
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 7/2007
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2021)
Im RIS seit
12.07.2021
zu Abs. 3: LGBl. Nr. 3/2016
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 7/2007
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
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zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2006
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
Abs. 3 entfallen: LGBl. Nr. 3/2016
Im RIS seit
12.07.2021
zu Abs. 2: LGBl. Nr. 3/2016
Im RIS seit
12.07.2021
zu Abs. 5: LGBl. Nr. 3/2016
zu Abs. 7: LGBl. Nr. 3/2016
Im RIS seit
12.07.2021
Im RIS seit
12.07.2021
(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 7) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.
(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 10 oder 11 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.
Im RIS seit
14.06.2017
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14.06.2017
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14.06.2017
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14.06.2017
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LGBl. Nr. 3/2016
Im RIS seit
14.06.2017
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zu Abs. 2: LGBl. Nr. 7/2007
Im RIS seit
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