Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 1991 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto
StF: LGBl. Nr. 74/1991
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Loretto wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.