Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. April 1997 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem
StF: LGBl. Nr. 16/1997
Aufgrund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Strem wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.