Beschluss des Burgenländischen Landtages vom 7. Juli 1964, betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde an die Gemeinde Mogersdorf
StF.: LGBl. Nr. 19/1964
Der Landtag hat beschlossen:
Art. 1
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der burgenländischen Gemeindeordnung wird der Gemeinde Mogersdorf das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen