Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 1973 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Neudörfl
StF: LGBl. Nr. 16/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde Neudörfl wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.