Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 1977 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland.
StF: LGBl. Nr. 12/1977
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde St. Michael im Burgenland wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.