Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 1979 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde St. Martin an der Raab.
StF: LGBl. Nr. 47/1979
Auf Grund des § 3 Absatz 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Der Gemeinde St. Martin an der Raab wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1979 in Kraft.