Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Jänner 1973 betreffend die Weiterverleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an jene Gemeinden, deren Recht zur Führung dieser Bezeichnung durch das Gemeindestrukturverbesserungsgesetz untergegangen ist
StF: LGBl. Nr. 5/1973
Auf Grund des § 3 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:
§ 1
Nachstehenden Gemeinden wird das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" weiterverliehen:
Bezirk Neusiedl am See:
Kittsee
Bezirk Oberpullendorf:
Draßmarkt
Kobersdorf
Lockenhaus
Lutzmannsburg
Markt Sankt Martin
Neckenmarkt
Steinberg-Dörfl
Bezirk Oberwart:
Bernstein
Großpetersdorf
Markt Allhau
Markt Neuhodis
Rotenturm an der Pinka
Stadtschlaining
Bezirk Güssing:
Eberau
Güssing
Bezirk Jennersdorf
Deutsch Kaltenbrunn
Jennersdorf
Mogersdorf
Neuhaus am Klausenbach
§ 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1.1.1971 in Kraft.