Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. September 1991 betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining
StF: LGBl. Nr. 80/1991
Auf Grund des § 3 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet.
§ 1
Der Marktgemeinde Stadtschlaining wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.