Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 1973, mit der der Goldberg (Schützener Kogel) in der K.G. Schützen am Gebirge zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 49/1973
Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Goldberg (auch Schützener Kogel genannt) im Ried Obere Goldberg, K.G. Schützen am Gebirge, wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1572/2 und 1572/3.
§ 2
In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.
Insbesondere ist es verboten:
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.
§ 4
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.