20000594•Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - Kogelberg
20000594Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - KogelbergOrdinance01.11.2006
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der Bereiche des Bezirkes Mattersburg zum "Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" und zum "Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt werden
StF.: LGBl. Nr. 54/2006
Auf Grund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Mattersburg, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera werden zum “Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg” erklärt.
(2) Die Grenzen des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzgegenstand ist die Erhaltung der naturräumlichen Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Waldflächen und insbesondere der typischen, vielfältig gegliederten Kulturlandschaft sowie Gewässern samt Begleitvegetation und historischen Denkmälern.
Durch die Unterschutzstellung soll/sollen
(1) Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, sind verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten,
Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichnete Landschaftsteile anzustreben.
(1) Teile des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg”, nämlich die Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß und Zemendorf-Stöttera werden zum “Naturpark Rosalia - Kogelberg” erklärt.
(2) Die Grenzen des “Naturparks Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung.
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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